Um den Besorgnisgrundsatz im Sinne des WHG zu erfüllen und den bestmöglichen Schutz der Gewässer zu gewährleisten,
müssen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen mindestens entsprechend den allgemein anerkannten
Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) beschaffen sein sowie entsprechend eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden.